Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Allgemeines

1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Einkaufsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen.
2. Der Kunde erklärt sich bei Erteilung des ersten Auftrages im Voraus damit einverstanden, dass diese AGB auch für alle weiteren gleichartigen Angebote, Aufträge und Verträge gelten, ohne dass sie jeweils neu vereinbart werden.
3. Alle Nebenabreden oder von diesen AGBabweichende Abreden sowie Änderungen der Auftragsbestätigung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass der Kunde im Auftragsschreiben zusätzliche Bedingungen oder Auflagen aufnimmt, denen wir nicht ausdrücklich widersprechen oder, dass der Kunde seine Einkaufsbedingungen zur Grundlage des Vertrages machen will. Soweit diese im Widerspruch zu unseren AGB stehen, werden sie auch nicht durch unser Schweigen oder vorbehaltlose Ausführung von Lieferungen und Leistungen Vertragsinhalt.
4. Handelsvertreter oder Außendienstmitarbeiter sind nicht berechtigt, Nebenabreden oder insbesondere Vertragsbedingungen zu vereinbaren.
5. Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs.1 BGB.

§ 2 Angebot

1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Ein Kaufvertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. 2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Angebotsunterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Der Kunde darf solche Unterlagen Dritten nicht zugänglich machen. Auf unser Verlangen sind sie an uns zurückzugeben.

§ 3 Lieferumfang

1. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
2. Angaben über Leistungen und Verbrauchswerte unserer Maschinen sind als annähernd zu betrachten. Der Kunde hat selbst die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die aufgrund unserer Spezifizierung zum Betreiben der Anlage erforderlichen Medien (z. B. Strom, Gas, Wasser, Abzugskamine, Durchbrüche usw.) ausreichend zur Verfügung stehen. Er hat auch behördliche Erlaubnisse einzuholen, insbesondere benötigt er bei Anschluss von Dunstab- zügen, Anlagen an bauseitige Kamine, die Erlaubnis des Kaminfegermeisters.

§4 Preise

1. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrags bis zur Lieferung der Ware oder Erbringung der Leistung Kostenerhöhungen eintreten, insbesondere Lohn- und Gehaltserhöhungen, Erhöhungen der Frachtkosten inklusive Zölle, Ein- und Ausfuhrgebühren und der Preise unserer Vorlieferanten sowie Kostenerhöhungen infolge Wechselkursänderungen.
2. Die Preise verstehen sich ab Werk ohne Verpackung, sofern nichts anderes vereinbart ist, zuzüglich der am Tag der Lieferung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Ein etwa erfor- derlicher Anschluss an die Versorgungsleitungen (Strom, Wasser, Dampf, Abwasser, Heiß- wasser, Gas etc.) ist vom Kunden auf seine Kosten zu veranlassen und darf nur von konzes- sionierten örtlichen Elektrofachleuten bzw. Installateuren vorgenommen werden.
3. Sind wir zusätzlich mit dem Zusammenbau bzw. der Aufstellung, d er Überwachung, des Anschlusses der Liefergegenstände beauftragt, stellen wir auf Anforderung Kundendienstmon- teure zu unseren jeweils gültigen Berechnungssätzen zur Verfügung, die wir auf Wunsch mitteilen. Im übrigen gelten hierfür die Bestimmungen § 10.
4. Der Kunde verzichtet auf die Rückgabe von Verpackungen und wird diese ordnungsgemäß entsorgen. Andernfalls akzeptiert er eine Nachbelastung von 2 % des Kaufpreises.

§ 5 Lieferung

1. Teillieferungen sind zulässig, sofern sie für den Kunden nicht unzumutbar sind.
2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der vorgesehenen Frist versandbereit ist und dies dem Kunden mitgeteilt wurde bzw. der Liefergegenstand vom Werk zum Versand gegeben worden ist. Montage- leistungen, auch wenn sie von uns übernommen worden sind, sind nicht innerhalb der Liefer- fristen auszuführen, außer dies wäre ausdrücklich schriftlich von uns bestätigt. Die Einhaltung jeder Lieferfrist setzt die Erfüllung der korrespondierenden Mitwirkungspflichten des Kunden voraus
3. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns - auch innerhalb des Verzugs - die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die wir nicht zu vertreten haben und durch die uns die Erbringung der Lieferung oder Leistung vorübergehend unmöglich gemacht oder unzumutbar erschwert wird, wie beispielsweise rechtmäßiger Streik oder Aussperrung, Krieg, Ein- und Ausfuhrverbote, Energie- und Rohstoffmangel, behördliche Maßnahmen, von uns nicht zu vertretende, nicht rechtzeitige Selbstbelieferung. Dauert die Behinderung länger als zwei Monate, so ist der Kunde nach Setzen einer angemessenen Nachfrist berechtigt, sich vom Vertrag zu lösen.
4. Aus der Überschreitung vereinbarter Lieferfristen, die wir zu vertreten haben, steht unserem Kunden ein Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag nur nach angemessener Nachfristsetzung mit ausdrücklicher Androhung der Ablehnung der Leistung nach Ablauf der Nachfrist zu.
5. Die Gefahr geht spätestens bei Verladung auf den Kunden über. Verzögert sich die Ablieferung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, geht die Gefahr mit Versandbereitschaft über. In diesen Fällen wird die versandbereite Ware für Rechnung und Gefahr des Kunden auf Lager genommen. Die Fälligkeit der Rechnung wird dadurch nicht berührt.
6. Der Empfänger hat Transportschäden jeder Art unverzüglich bei uns anzuzeigen. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden abgeschlossen. Im Falle eines durch Transportversicherung abgedeckten Transportschadens haben wir das Wahlrecht, entweder die Versicherungssumme entgegenzunehmen und Ersatz zu liefern oder Zahlung des Kaufpreises von dem Kunden gegen Abtretung der Versicherungssumme zu verlangen.
7. Die Wahl der Versandart bleibt mangels anders lautender Vereinbarung uns überlassen.

§ 6 Gewährleistung

1. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Leistung unverzüglich i.S.d. § 377 HGB zu überprü fen. Dabei festgestellte offensichtliche Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind - unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung - unverzüglich nach Entdeckungschriftlich anzuzeigen. Der Kunde hat uns unverzüglich Gelegenheit zu geben, uns von dem Mangel zu überzeugen. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.
2. Eine vom Kunden zu setzende Frist zur Nacherfüllung muss mindestens vier Wochen betragen und schriftlich erfolgen.
3. Nacherfüllung erbringen wir grund sätzlich nur durch Ersatzlieferung, entweder der defekten Maschinenteile oder erforderlichenfalls des gesamten Kaufgegenstands. 4. Zur Nacherfüllung sind uns mindestens drei Versuche zu gewähren, bevor diese als fehlgeschlagen gilt.
5. Rücksendungen von mangelha ften Waren an uns zum Zwecke der Nacherfüllung dürfen nur mit unserer schriftlichen Zustimmung erfolgen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht erst mit der Übergabe an uns an dem von uns bestimmten Werk auf uns über.
6. Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Ware beim Kunden. Dies gilt nicht bei Bauwerken und Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
7. Der Verkauf gebrauchter Maschinen erfolgt unter Ausschluss der Gewährleistung. Die Gewährleistung entfällt, wenn Mängel darauf beruhen, dass unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht sorgfältig befolgt werden oder der Kunde selbst oder durch Dritte Reparaturen ausführt bzw. sonstige Eingriffe in die gelieferten Erzeugnisse vorgenommen hat. Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind - so genanntes " II-a-Material" - stehen dem Kunden bezüglich der angegebenen Fehler und solcher, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Gewährleistungsrechte zu.
8. Unsere Gewährleistung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäß iger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder infolge sonstiger Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind
9. Werbeaussagen oder öffentliche Äußerungen und Erklärungen Dritter begründen keinen Sachmangel. Insoweit ist die Gewährleistung ausgeschlossen.

§ 7 Zahlungen

1. Falls nichts anderes schriftlich vereinbart oder von uns schriftlich bestätigt ist, haben alle Zah- lungen bei Lieferung netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer ohne jeglichen Abzug grundsätzlich in bar zu erfolgen. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen, unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen gegenüber dem Kunden.
2. Eine Zahlung ist erst erfolgt, wenn wir über den Betrag bedingungslos verfügen können. Im Falle von Schecks/Wechseln erst dann, wenn der Scheck/Wechsel ohne Vorbehalt eingelöst ist. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmung des Kunden, Zahlungen zunächst auf 3.etwabestehendeältereRestschuldenanzurechnen.SindbereitsKostenundZinsen entstanden, so sind wir berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen. Kommt der Kunde mit seiner Verpflichtung zur Zahlung in Verzug, so sind wir berechtigt,
4. Verzugszinsen in Höhe von 1,5% pro Monat zu fordern, soweit es sich um Entgeltforderungen handelt. Falls wir im Einzelfall einen höheren Verzugsschaden nachweisen können, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Kunde ist demgegegenüber berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns ein geringerer Schaden entstanden ist. In jedem Fall sind wir jedoch berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 8% p.a. über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu fordern. Der Kunde ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn sein Gegenan-
5. spruch rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt ist. Haben wir mit dem Kunden eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen, sind wir berechtigt,
6. diese zu kündigen, wenn: a) der Kunde mit 2 aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug kommt, b) der Kunde seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird, d) der Kunde gegen die ihm nach dem Vertrag obliegenden Verpflichtungen trotz Anmahnung in erheblicher Weise verstößt oder in Abnahmeverzug gerät , e) sich die Vermögensverhältnisse des Kunden wesentlich verschlechtern.
7.Soweit die Zahlungsbedingungen laut Liefervertrag überschritten werden, sind wir zu entsprechenden Nachbelastungenberechtigt.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

Bis zur Erfüllung aller (auch Kontokorrent-) Forderungen, die uns aus jedem sich aus der Geschäftsbeziehung ergebenden Rechtsgrund gegen unseren Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden uns folgende Sicherheiten gewährt:
1. Unsere Waren bleiben unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung im Bereich des Kunden erfolgen stets für uns als Hersteller jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum unseres Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Kunde verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Ware, an denen uns (Mit-) Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
2. Unser Kunde ist berechtigt, Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verar- beiten und zu veräußern, wenn er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und solange er nicht uns gegenüber im Verzug is t. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde hiermit sicherungshalber an uns in vollem Umfang ab. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf unsere Aufforderung wird der Kunde die Abtretung offen legen und uns die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises gestattet der Kunde uns oder einem von uns Beauftragten das Betreten des Ausstellungsraumes des jeweiligen Liefergegenstandes. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbe- haltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile haben, wird uns ein unserem Miteigentums anteil entsprechender Teil der Forderung abgetreten.
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, um uns die Möglichkeit zur Interventionsklage gem. § 771 ZPO zu geben. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die bei der Durchsetzung unserer Eigentumsrechte entstehenden gerichtlichen und außergericht- lichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
4. Sollten wir dem so genannten Scheck-Wechselverfahren zugestimmt haben, dann sind unsere Forderungen erst erfüllt, wenn auch der Wechsel eingelöst und einschließlich Nebenkosten vollständig bezahlt ist.

§ 9 Schadensersatzansprüche

der Verkäuferin Falls wir freiwillig ausdrücklich in die Aufhebung eines verbindlich erteilten Auftrages einwilli- gen, hat der Kunde 20 % der Auftragssumme an uns zu zahlen, auch wenn wir dies bei der Aufhebung nicht ausdrücklich wiederholen. Ist der Lieferungsgegenstand ausgeliefert, erhöht sich der Pauschalbetrag um die Kosten des Hin- und Rücktransports sowie die Kosten der Aufarbeitung. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist damit nicht ausgeschlossen. Der Kunde ist berechtigt nachzuweisen, dass uns ein geringerer Schaden entstanden ist.

§ 10 Allgemeine Haftungsbegrenzung, Verjährung

1. Wir haften unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haften wir nur und begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).Dieser Haftungsmaßstab gilt auch für die Fälle anfänglicher Unmöglichkeit.
2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlösse gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit.
3. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
4. Ansprüche, die nach § 10 Nr. 1 nicht ausgeschlossen, sondern nur ihrem Umfang nach beschränkt wurden, verjähren in einem Jahr ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners. Mit Ausnahme von Schadenersatzansprüchen, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren Schadenersatzansprüche ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in fünf Jahren von ihrer Entstehung an.

§ 11 Kundendienst

1. Bei Reparaturen und Wartungsarbeiten stellen wir unseren Kundendienst nach Maßgabe unserer jeweils geltenden Berechnungssätze, die wir auf Anforderung mitteilen, zur Verfü- gung.
2. Kundendienstmonteure sind nicht berechtigt, Garantiezusagen , und andere uns verpflichtende Erklärungen abzugeben.
3. Für die von den Kundendienstmonteuren verursachten Fehler und Schäden gilt § 10 entspre- chend.

§ 12 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

1. Für die Beurteilung der gesamten Rechtsbeziehung zu unserem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (Wiener Obereinkommen von 1980).
2. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist unser Firmensitz in Dinslaken. Wir sind auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

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  • AS Bäckerei & Gastro Service

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    • 0 20 64 / 475 40 - 90
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